Schützenverein Liener e.V. Bruderschaft „ Klaus von Flüe“


Satzung                                                              Zurück      

            

des Schützenvereines Liener e.V., Bruderschaft Klaus v. d. Flüe, in Liener,

vom 11.11.1973, geändert durch Beschluss der Generalversammlung vom 14.11.1982,

 

aufgestellt auf Grund der Statuten des Zentralverbandes und der Normalsatzung einer Schützenbruderschaft.

 § 1

Die Schützenbruderschaft Klaus v. Flüe hat ihren Sitz in Liener, schließt sich dem Zentralverband der historischen deutschen Schützenbruderschaften an und erkennt dessen Statuten an.

 § 2

Die Schützenbruderschaft Klaus v. Flüe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck dieser Schützenbruderschaft ist, den Schießsport zu fördern und zu pflegen, die Ideale des Zentralverbandes - Glaube, Sitte, Heimat - zu unterstützen, die Jugend für diese zu erziehen und christliche Nächstenliebe zu üben.

 § 3

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die 18 Jahre alt ist und diese Statuten anerkennt. Über Aufnahme und Ausschluß der Schützen entscheidet der Vorstand. In Streitfällen die Generalversammlung mit Stimmenmehrheit.

§ 4

Zum Vorstand gehören:  der 1. Brudermeister       (Vorsitzender)

                                      der 2. Brudermeister       (stellv. Vorsitzender)

                                      der Schriftführer

                                      der Kassierer

§ 5

Satzungsänderungen können mit 2/3 Mehrheit der Generalversammlung erfolgen.

§ 6

Der Pfarrer der kath. Kirchengemeinde Lindern oder mit seiner Zustimmung ein Kaplan wird gebeten, als Präses die religiöse und kulturelle Betreuung der Schützenbruderschaft zu übernehmen.

§ 7

Die Schützenbruderschaft wird aufgelöst, wenn eine eigens dazu einberufene Generalversammlung dies mit 2/3 Stimmenmehrheit beschließt. Bei Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Schützenbruderschaft an die Katholische Kirchengemeinde Lindern, die es für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 8

Der Vorstand muß jährlich eine Generalversammlung mit Tätigkeits- und Kassenbericht einberufen. Er muß eine Versammlung einberufen, wenn dieses von 25 Mitgliedern verlangt wird.

 § 9

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 10

In der außerordentlichen Generalversammlung vom 04.05.1973, an der 60 Mitglieder teilnahmen, wurde durch Abstimmung mit 58 Stimmen der Vorstand beauftragt, diese vorstehende Satzung in das Vereinsregister einzutragen. Im übrigen behalten sonstige vereinsinterne Absprachen und Abmachungen, soweit sie nicht in dieser Satzung stehen, weiterhin Gültigkeit.

 § 11

Es wird ein jährlicher Beitrag erhoben, deren Höhe auf der jährlichen ordentlichen Generalversammlung festgesetzt wird.

 § 12

Zu der Mitgliederversammlung werden die Schützenbrüder ortsüblich (schriftlich, mündl., telef.) vom Vorstand geladen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Diese ist vom 1. Brudermeister sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.